Einkäufe aus dem Urlaub: die 430 Euro sind eine Grenze, kein Guthaben

Wer als Flug- oder Seereisender aus einem Staat außerhalb der EU nach Deutschland zurückkommt, kann laut Zoll Waren bis zu einem Wert von insgesamt 430 Euro einfuhrabgabenfrei mitbringen, sofern sie selbst mitgeführt werden und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Angehörige des Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; wer anders einreist, bis 300 Euro, Reisende unter 15 Jahren bis 175 Euro. Die Grenze ist eine Freigrenze: Ist sie überschritten und geht es um eine nicht teilbare Ware, werden die Abgaben auf deren Gesamtwert erhoben, nicht nur auf den Teil darüber. Die Grenzen mehrerer Personen lassen sich nicht addieren, und Duty-Free-Einkäufe zählen mit. Tabak und Alkohol haben eigene Mengen, erst ab 17 Jahren. Quelle: Zoll, gelesen am 19. September 2026.

Die Grenze gilt für das ganze Stück

Wer aus einem Staat außerhalb der EU nach Deutschland zurückkommt, kann Reisemitbringsel unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu bestimmten Mengen und Werten einfuhrabgabenfrei mitbringen. So steht es auf der Seite „Reisefreimengen“ des Zolls, gelesen am 19. September 2026. Dieselbe Seite nennt als Herkunft auch steuerliche Sondergebiete, zum Beispiel die Kanarischen Inseln, und die Insel Helgoland. Einfuhrabgabenfrei heißt dort: ohne Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern.

Für Flug- und Seereisende nennt der Zoll 430 Euro. Bei einer Ware, die sich nicht teilen lässt, ist das kein Guthaben, von dem abgezogen wird. Der Zoll schreibt: Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreimenge überschritten, „so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben“. Als Beispiele für nicht teilbare Waren nennt er „eine Lederjacke oder ein Schmuckstück“.

Wie das aussieht, zeigt der Zoll selbst an einem Beispiel. Ein Ehepaar kommt mit dem Auto aus der Schweiz zurück und hat dort vier antike Stühle zu je 120 Euro und einen Bauernschrank für 320 Euro gekauft. Weil die beiden weder im Flug- noch im Seeverkehr einreisen, liegt ihre Grenze bei 300 Euro je Person. Beide können laut Zoll jeweils zwei Stühle im Wert von 240 Euro abgabenfrei einführen. Der Schrank liegt mit 320 Euro über der Grenze und muss nach dem Zoll „mit seinem Gesamtwert verzollt und versteuert werden“.

Das Beispiel spielt auf dem Landweg, deshalb 300 Euro. Der Satz über nicht teilbare Waren steht auf der Seite des Zolls allgemein, ohne Einschränkung auf eine der drei Wertgrenzen.

Wer 430 Euro hat und wer nicht

Der Zoll nennt für andere Waren als Tabak, Alkohol, Arzneimittel und Kraftstoff drei Wertgrenzen, jeweils für den Warenwert „insgesamt“: 300 Euro, bei Flug- oder Seereisenden 430 Euro und bei Reisenden unter 15 Jahren 175 Euro.

Nicht jede Reise durch die Luft oder über das Wasser zählt. Wer als Passagier eines Binnenschiffs oder mit einem privaten, nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeug einreist, gilt laut Zoll nicht als Flug- oder Seereisender. Das Gleiche gilt für Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee kommen.

Gemessen wird laut Zoll der Warenwert „einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer“.

Die Grenze gilt für jede Person einzeln: „Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden“, schreibt der Zoll. Im Beispiel des Zolls führen die beiden jeweils zwei Stühle abgabenfrei ein; für den Schrank hilft die Grenze der zweiten Person nicht.

Und sie gilt einmal je Reise: „Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden.“ Beendet ist eine Reise laut Zoll zum Beispiel erst mit der Rückkehr zum Wohnort in Deutschland oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland.

Duty-Free zählt mit

Bei der Rückkehr aus einem Staat außerhalb der EU kommt, was du im Duty-Free-Shop kaufst, nicht zur Grenze hinzu, sondern zählt in sie hinein. Der Zoll schreibt, Duty-Free-Waren dürften dann „im Rahmen der vorstehenden Reisefreimengen“ abgabenfrei eingeführt werden, und bittet, beim Kauf darauf zu achten, dass die Gesamtmenge der im Nicht-EU-Staat gekauften Reisemitbringsel und der Duty-Free-Waren die Reisefreimenge nicht überschreitet. Überschreiten beide zusammen die Reisefreimenge, sind laut Zoll Einfuhrabgaben zu entrichten.

Tabak und Alkohol haben eigene Mengen

Für Tabak und Alkohol nennt der Zoll keine Wertgrenze, sondern Mengen. Sie gelten nur, wenn die einführende Person mindestens 17 Jahre alt ist.

Innerhalb der Tabakwaren und innerhalb der Spirituosen und anderen alkoholischen Getränke verbindet der Zoll die Mengen mit „oder“ und nennt jeweils „eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren“. Wein und Bier stehen mit „und“ daneben.

Für Arzneimittel nennt der Zoll keine Zahl, sondern „die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge“.

  • Tabakwaren200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak, dazu zählen auch erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak. Oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
  • Spirituosen und andere alkoholische Getränke1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit 80 Volumenprozent oder mehr, oder 2 Liter mit höchstens 22 Volumenprozent. Oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
  • Wein und Bier4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.

Wann die Freimengen überhaupt gelten

Die Reisefreimengen gelten nur für Waren, die du selbst mitführst. Mitgeführt ist, was im selben Transportmittel reist wie du, also zum Beispiel im selben Flugzeug. Gepäck, das voraus- oder nachgeschickt, als Fracht aufgegeben, mit der Post oder von einem Kurierdienst befördert wird, gilt laut Zoll nicht als mitgeführt.

Die Waren dürfen ausschließlich für deinen persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sein, für Angehörige deines Haushalts oder als Geschenk. „Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich“, schreibt der Zoll, und zu gewerblichen Zwecken dürfen die Waren keinesfalls bestimmt sein.

Für bestimmte Personengruppen gelten laut Zoll eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen, „wie z.B. Bewohner grenznaher Gemeinden, Grenzpendler, Flug- oder Schiffspersonal oder Reisebusfahrer“. Die Seite des Zolls zu eingeschränkten Reisefreimengen haben wir nicht gelesen, deshalb nennen wir für diese Gruppen keine Zahl.

Über der Freimenge: anmelden und Abgaben zahlen

Was gilt, wenn es mehr ist, beschreibt der Zoll auf einer zweiten Seite, „Überschreiten der Reisefreimengen“, gelesen am 19. September 2026. Liegen die Mitbringsel über den Freimengen, sind Einfuhrabgaben zu zahlen. Die Waren sind bei der Einreise bei der Zollstelle mündlich anzumelden; dort werden die Abgaben berechnet.

Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben sind laut Zoll die Art und der Wert der Ware. Er schreibt deshalb, es sei wichtig, den Kaufbeleg aufzubewahren und bei der Abfertigung vorzulegen. Ohne Beleg ermittelt die Zollstelle den Wert: ausgehend von Preisen vergleichbarer Einfuhren oder, wenn diese nicht bekannt sind, durch eine Schätzung.

Einen pauschalen Satz, der alle Abgabenarten enthält, wendet der Zoll nur unter drei Voraussetzungen an: Der Wert der abgabenpflichtigen Reisemitbringsel liegt je Person nicht über 700 Euro, die Waren befinden sich im persönlichen Gepäck, und sie sind zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt. Der Satz beträgt 17,5 Prozent des Warenwerts und 15 Prozent bei Waren, für die Zollvergünstigungen gewährt werden, sogenannte Präferenzen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor oder lehnst du die Pauschalierung ab, werden die Abgaben laut Zoll nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Für Bier über der Reisefreimenge ist eine Pauschalierung nicht möglich.

Bei Einfuhren zum Beispiel aus den USA, Australien, Taiwan und Hongkong gibt es laut Zoll keine Präferenzen. Für welche Länder es sie gibt, sagt dieser Beitrag nicht; die Liste haben wir nicht gelesen.

Einfuhrabgaben unter 3 Euro werden nicht erhoben. Die übrigen sind grundsätzlich an Ort und Stelle zu zahlen. Geht das nicht, setzt der Zoll eine Frist von 10 Tagen und behält die Waren bis zur Zahlung als Pfand.

Was dieser Beitrag nicht sagt

Was bei Reisen innerhalb der EU gilt. Die beiden Seiten des Zolls, auf die wir uns stützen, betreffen die Rückkehr aus Staaten außerhalb der EU; die Seite „Reisefreimengen“ nennt außerdem steuerliche Sondergebiete wie die Kanarischen Inseln und die Insel Helgoland.

Was bei einer Einreise über einen anderen EU-Staat gilt. Die Seite „Reisefreimengen“ sagt dazu nur, dass dann die besonderen Vorschriften dieses Staates zu beachten sein können.

Ob etwas überhaupt eingeführt werden darf. Die Seite „Reisefreimengen“ sagt dazu nur: „Zudem gelten für bestimmte Warengruppen Einfuhrverbote und -beschränkungen.“ Dieser Beitrag behandelt die Abgaben. Was der Zoll beim Artenschutz für Muscheln und Korallen verlangt, steht in unserem Beitrag dazu.

Wie viel du im Einzelfall zahlst. Wir rechnen keine Abgaben aus.

Häufige Fragen

Sind die 430 Euro ein Freibetrag? Der Zoll spricht von einer Freigrenze. Ist sie bei nicht teilbaren Waren überschritten, werden die Einfuhrabgaben laut Zoll auf den Gesamtwert der Ware erhoben, nicht nur auf den Teil über der Grenze.

Gilt die Grenze für jede Person? Laut Zoll ja, einzeln: „Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.“ Für Reisende unter 15 Jahren nennt der Zoll 175 Euro.

Zählen Duty-Free-Einkäufe mit? Bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat laut Zoll ja: Duty-Free-Waren sind nur „im Rahmen der vorstehenden Reisefreimengen“ abgabenfrei, zusammen mit den Einkäufen im Nicht-EU-Staat.

Was, wenn ich den Kaufbeleg nicht mehr habe? Dann ermittelt laut Zoll die Zollstelle den Wert: ausgehend von Preisen vergleichbarer Einfuhren oder, wenn diese nicht bekannt sind, durch eine Schätzung.

Gilt die Freimenge auch für Einkäufe, die ich mir nach Hause schicken lasse? Die Reisefreimengen setzen laut Zoll voraus, dass die Waren mitgeführt werden, und nachgesandtes oder mit der Post verschicktes Gepäck gilt nicht als mitgeführt.

Ab welchem Alter gelten die Mengen für Tabak und Alkohol? Laut Zoll nur, wenn die einführende Person mindestens 17 Jahre alt ist.

Was kostet es, wenn ich über der Grenze liege? Einen Betrag rechnen wir nicht aus. Laut Zoll beträgt der pauschalierte Abgabensatz 17,5 Prozent des Warenwerts, bei Waren mit Präferenz 15 Prozent. Er kommt nur in Betracht, wenn die abgabenpflichtigen Reisemitbringsel je Person nicht mehr als 700 Euro wert sind, sich im persönlichen Gepäck befinden und zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt sind. Sonst, oder wenn du die Pauschalierung ablehnst, wird nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet.

Wie wir auswählen

Grundlage sind zwei Seiten des Zolls im Bereich „Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat“: „Reisefreimengen“ und „Überschreiten der Reisefreimengen“. Beide haben wir am 19. September 2026 im Browser gelesen. Keine der beiden nennt ein Stand-Datum.

Jede Zahl in diesem Beitrag steht auf einer dieser beiden Seiten. Das Rechenbeispiel mit den Stühlen und dem Schrank ist das Beispiel des Zolls; eigene Beispielrechnungen haben wir nicht aufgenommen.

Nicht gelesen haben wir die Seite zu eingeschränkten Reisefreimengen, die Liste der Länder mit Zollpräferenzen und die Regeln für Reisen innerhalb der EU. Zahlen daraus nennen wir nicht.

Wir geben wieder, was der Zoll schreibt. Einzelfälle beurteilen wir nicht, und wir rechnen keine Abgaben aus.

Praktisch geprüft haben wir nichts. Niemand von uns ist für diesen Beitrag mit Einkäufen durch eine Zollkontrolle gegangen.

Zuletzt geprüft am 19. September 2026. An diesem Tag haben wir beide Seiten im Wortlaut gelesen.

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