Handy als Navi im Auto: was die Vorschrift erlaubt
§ 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung knüpft nicht daran an, ob ein Handy im Auto ist, sondern an seine Benutzung durch die Person, die das Fahrzeug führt. Sie darf es nur benutzen, wenn es dafür „weder aufgenommen noch gehalten“ wird und zugleich entweder nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden oder nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung erfolgt. Eine Sekundenzahl nennt die Vorschrift nicht. Bei Geräten mit mehreren Zwecken dürfen die Funktionen zur Anzeige von Verkehrsüberwachung nicht verwendet werden. Wortlaut gelesen am 13. September 2026.
- Von Philipp Weigert, Betreiber und Autor
- Beitrag zuletzt geprüft am
- Wie wir auswählen
Die Vorschrift nennt das Handy beim Namen
Beim Namen genannt wird das Handy am Steuer in § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung, Absatz 1a. Der Paragraf trägt die amtliche Überschrift „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“.
Der Absatz spricht zunächst allgemein von einem elektronischen Gerät, „das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“. Sein zweiter Satz wird dann konkret und zählt Geräte auf, eingeleitet mit dem Wort „insbesondere“. Die Liste ist also eine Reihe von Beispielen, keine abschließende Aufzählung.
Das Mobiltelefon steht darin an erster Stelle, das Navigationsgerät an fünfter. Hier sind alle acht Beispiele, in der Reihenfolge des Wortlauts.
- Mobiltelefone
- Autotelefone
- Berührungsbildschirme
- tragbare Flachrechner
- Navigationsgeräte
- Fernseher
- Abspielgeräte mit Videofunktion
- Audiorekorder
Nur unter zwei Bedingungen
Der entscheidende Satz lautet nicht, ein solches Gerät dürfe nicht benutzt werden, sondern: Wer ein Fahrzeug führt, darf es „nur benutzen, wenn“. Danach folgen zwei Bedingungen, verbunden mit „und“. Beide müssen zugleich erfüllt sein.
Die erste Bedingung betrifft die Hand. Das Gerät wird „hierfür“, also für die Benutzung, „weder aufgenommen noch gehalten“.
Die zweite betrifft den Blick, und sie lässt zwei Wege offen. Entweder wird „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt“. Oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes erfolgt nur „eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät“; der Wortlaut sagt dazu „erfolgt oder erforderlich ist“.
Für ein Handy, das den Weg anzeigt, heißt das nach dem Wortlaut: Wer das Fahrzeug führt, darf es nur benutzen, wenn es dafür weder aufgenommen noch gehalten wird und zugleich entweder nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden oder nur eine kurze, den vier Verhältnissen angepasste Blickzuwendung erfolgt. Absatz 1c bleibt davon unberührt; dazu weiter unten.
Was die Vorschrift nicht sagt
Eine Sekundenzahl steht nicht im Absatz. Die kurze Blickzuwendung muss den „Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen“ angepasst sein. Eine feste Zeit, die unabhängig von diesen Verhältnissen gälte, nennt er nicht.
Ob Gerichte eine Zeit genannt haben, steht nicht in der Vorschrift, und wir haben es nicht nachgeschlagen. Wir nennen deshalb keine Zahl.
Ebenso wenig sagt der Absatz, wo das Gerät während der Fahrt ist. Er nennt keine Halterung, keinen Platz und keine Befestigung. Er sagt nur, dass es für die Benutzung weder aufgenommen noch gehalten werden darf.
Wir empfehlen deshalb auch keine Halterung und kein Gerät. Das wäre eine Auskunft, die über den Wortlaut hinausgeht, auf den sich dieser Beitrag stützt.
Welche Geräte die Packliste mitnimmt, und welche nicht
Wie viele Handys unsere Packliste für eine Urlaubsfahrt im Auto vorsieht, rechnet unser Packlisten-Werkzeug aus. Wir haben es dafür auf zwei Personen gesetzt, die mit dem Auto in einen Strandurlaub fahren.
Die acht Angaben dazu: Reiseart Strandurlaub, 7 Nächte, gemäßigtes Klima, Gepäckklasse „Anreise mit dem Auto“, Unterkunft Ferienwohnung, kein Waschen unterwegs, Reisegruppe zwei erwachsene Personen ohne Kinder, keine besonderen Aktivitäten.
Das Ergebnis sind 80 Positionen.
Handy, Kopfhörer und Ladekabel rechnet das Werkzeug je Person, und zwar ab dem Altersband „jugendlich“. Reist ein Kind in diesem Band mit, kommt ein drittes Handy dazu; ein Kind im Altersband „kind“ bekommt keines.
Eine Halterung und ein eigenes Navigationsgerät führt die Liste nicht. Sie fragt auch nicht, wo das Handy während der Fahrt ist. Das Werkzeug zählt auf, was mitkommt; die Vorschrift regelt, was damit am Steuer geschieht.
An Geräten und Zubehör stehen im Fall zu zweit diese vier Positionen auf der Liste.
- 2 ×Handy
- 2 ×Kopfhörer
- 2 ×Ladekabel
- 1 ×Powerbank
Stehendes Auto, Einparken, Videobrille: Ausnahmen und Sonderregeln
Absatz 1b nennt mehrere Ausnahmen; hier stehen zwei davon. Die erste nimmt ein stehendes Fahrzeug aus. Für ein Kraftfahrzeug knüpft Absatz 1b das an eine zweite Bedingung: Der Motor ist „vollständig ausgeschaltet“.
Der nächste Satz schließt eine naheliegende Lesart ausdrücklich aus. „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Steht das Auto, weil es den Motor selbst abgestellt hat oder weil der elektrische Antrieb ruht, gilt Absatz 1a nach dem Wortlaut weiter.
Die zweite betrifft nur die Bedingung mit der kurzen Blickzuwendung. Diese Bedingung gilt nicht für die Benutzung eines Bildschirms „zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird“. Die Bedingung, das Gerät weder aufzunehmen noch zu halten, nimmt diese Ausnahme nicht aus.
Die zwei Sonderregeln stehen in Absatz 1a selbst und gehen in entgegengesetzte Richtungen. Ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, „insbesondere eine Videobrille“, darf nicht benutzt werden. Wie die beiden Bedingungen gilt auch dieser Satz nach Absatz 1b nicht im stehenden Fahrzeug mit vollständig ausgeschaltetem Motor. Was die Vorschrift eine Sichtfeldprojektion nennt, darf dagegen für „fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen“ benutzt werden.
Blitzerwarnung: die Funktion, die nicht verwendet werden darf
Absatz 1c betrifft Geräte, die Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Gerät, das dafür bestimmt ist, weder betreiben noch betriebsbereit mitführen.
Der dritte Satz des Absatzes betrifft Geräte, die „neben anderen Nutzungszwecken auch“ zu dieser Anzeige verwendet werden können. Für sie gilt: „dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden“.
Der Satz verbietet damit nicht das Gerät, sondern nimmt die entsprechenden Funktionen heraus.
Der erste Satz des Absatzes richtet sich an die Person, die das Fahrzeug führt. Der dritte ist ohne Person formuliert. Wen er erfasst, sagt der Wortlaut nicht, und wir haben dazu nichts gelesen.
Was wir hier nicht beantworten
Was ein Verstoß kostet und ob es Punkte gibt. Den Bußgeldkatalog haben wir nicht gelesen.
Wie viele Sekunden eine kurze Blickzuwendung dauern darf. Der Wortlaut nennt keine Zahl, und die Rechtsprechung haben wir nicht gelesen.
Ob Kopfhörer am Steuer erlaubt sind. Absatz 1 macht die fahrende Person dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch „Geräte“ beeinträchtigt wird. Kopfhörer nennt der Satz nicht, und wir ziehen daraus keinen Schluss.
Was für die Person auf dem Beifahrersitz gilt. Absatz 1a richtet sich an die fahrende Person; zu anderen Personen im Auto haben wir nichts gelesen.
Was im Ausland gilt. Beide Paragrafen sind deutsches Recht.
Was § 1b des Straßenverkehrsgesetzes regelt. Absatz 1a sagt nur, er bleibe „unberührt“; gelesen haben wir ihn nicht.
Häufige Fragen
Darf ich mit dem Handy navigieren? Der Wortlaut lässt die Benutzung nur zu, wenn zwei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Das Handy wird dafür weder aufgenommen noch gehalten, und es werden nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt oder es erfolgt nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung. Absatz 1c bleibt davon unberührt.
Darf ich an der roten Ampel aufs Handy schauen? Die Ausnahme in Absatz 1b gilt für ein stehendes Kraftfahrzeug nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Hat das Fahrzeug den Motor automatisch abgestellt oder ruht der elektrische Antrieb, zählt das nach dem Wortlaut nicht als Ausschalten. Dann gelten die zwei Bedingungen aus Absatz 1a.
Brauche ich eine Halterung? Der Absatz lässt die Benutzung nur zu, wenn das Gerät dafür weder aufgenommen noch gehalten wird. Wo es stattdessen ist, sagt er nicht. Eine Halterung nennt er nicht, und wir empfehlen keine.
Ist die Warnung vor Blitzern im Navi erlaubt? Absatz 1c sagt für Geräte mit mehreren Zwecken, dass die Funktion zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht verwendet werden darf. Wen der Satz erfasst, sagt der Wortlaut nicht, und wir beantworten es nicht.
Woher stammen die zwei Handys und die 80 Positionen? Aus unserem eigenen Packlisten-Werkzeug, für den oben beschriebenen Fall ausgerechnet. Beide Zahlen stehen als Testzeile im Repository dieses Portals; die Testzeile schlägt an, wenn sich ihre Zahl ändert.
Wie wir auswählen
Hier wird kein Produkt ausgewählt, sondern entschieden, welche Auskunft dieser Beitrag gibt und woher sie stammt. Betrachtet haben wir § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung mit der amtlichen Überschrift „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“, vor allem die Absätze 1a bis 1c.
Aufgenommen wurde nur, was im Wortlaut dieser Paragrafen steht. Wir haben § 23 am 13. September 2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen, dazu § 52 Absatz 4, auf den eine Fußnote verweist; er gilt nur für Funkgeräte.
Eine Auslegungshilfe, ein Ratgeber, der Bußgeldkatalog oder eine Suchzusammenfassung ist an keiner Stelle herangezogen worden.
Die Zahlen aus unserem Packlisten-Werkzeug stammen aus derselben Funktion, die auch die Liste für Besucherinnen und Besucher ausrechnet, und stehen je einzeln als Testzeile im Repository dieses Portals. Der Test entstand vor dem Text.
Wir haben kein Gerät ausprobiert, keine Halterung und keine App geprüft und keine Fahrt unternommen. Hinter jeder Aussage über eine Pflicht steht der Wortlaut eines Absatzes, sonst nichts.
Die Einschränkungen: Der Beitrag gibt deutsches Recht wieder, keine Auslegung und keine Rechtsprechung. Verbindlich ist der Gesetzestext, nicht diese Seite.
Ein eigener Praxistest hat nicht stattgefunden. Der Beitrag wurde zuletzt am geprüft.
Unser vollständiges Vorgehen gilt für alle Beiträge dieses Portals.
Das hilft dir auch weiter
- Was die Vorschrift von der Ladung verlangt
Ein Paragraf davor, § 22: Nichts darf verrutschen, selbst bei Vollbremsung.
- Was im Auto ohnehin mitmuss
Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten — die Pflicht, im Wortlaut der StVZO.
- Packliste erzeugen
Die Liste, aus der die zwei Handys dieses Beitrags stammen — mit deinen acht Angaben.
- Was die Gepäckklasse Auto an der Liste ändert
Mit demselben Werkzeug gerechnet: was sich an der Liste ändert, wenn statt des Flugs das Auto gewählt ist.
Verantwortlich für diesen Beitrag
Philipp Weigert — Betreiber und Autor
Inhalte dieses Beitrags zuletzt geprüft am .