Gepäck im Auto: was die Vorschrift Ladung nennt
Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt, dass die Ladung so verstaut und gesichert ist, dass sie „selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung“ nicht verrutscht, umfällt, hin- und herrollt, herabfällt oder vermeidbaren Lärm erzeugt. Eine Gewichtsgrenze nennt der Satz nicht — er gilt für jedes Stück. Genau nachgemessen wird die Vorschrift dort, wo sie von außen messen kann: bei Breite, Höhe und Überstand. Wie gesichert wird, überlässt sie den „anerkannten Regeln der Technik“, und die geben wir hier nicht wieder. Wortlaut gelesen am 12. September 2026.
- Von Philipp Weigert, Betreiber und Autor
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- Wie wir auswählen
Was die Vorschrift Ladung nennt
Was ein Fahrzeug transportiert, nennt die Straßenverkehrs-Ordnung Ladung. Der Paragraf dazu trägt die amtliche Überschrift „Ladung“ und hat die Nummer 22. Eine eigene Begriffsbestimmung enthält er nicht; § 23 stellt die Ladung neben „die Besetzung“ und „Tiere“, unterscheidet sie also von den Mitfahrenden.
Sein erster Absatz beginnt mit einem einzigen langen Satz, und dieser Satz ist die ganze Anforderung: Die Ladung „einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen“ ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie „selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen“ kann.
Bemerkenswert ist der Einschub am Anfang. Auch die Geräte, mit denen gesichert wird, sind selbst Ladung und müssen selbst gesichert sein. Wer einen Spanngurt lose in den Kofferraum legt, hat nach dem Wortlaut ein weiteres Stück Ladung dort liegen.
Der Satz beschreibt also kein Vorgehen, sondern ein Ergebnis: fünf Zustände, die nicht eintreten dürfen, und zwei Fahrsituationen, in denen sie nicht eintreten dürfen. Hier sind die fünf, im Wortlaut des Absatzes — der letzte ist der einzige, bei dem es nicht um die Bewegung selbst geht.
- verrutschen
- umfallen
- hin- und herrollen
- herabfallen
- vermeidbaren Lärm erzeugen
Der Satz kennt keine Bagatellgrenze
In dem Satz steht kein Gramm und kein Kilogramm. Er nennt keine Mindestgröße, ab der er gelten würde, und keine Ausnahme für Kleinteile. Was Ladung ist, ist Ladung.
Das ist eine Aussage über den Wortlaut, und nur darüber. Ob Gerichte kleine Gegenstände anders behandeln, steht nicht in der Vorschrift, und wir haben es nicht nachgeschlagen. Wer wissen will, wie ein konkreter Fall ausgeht, fragt jemanden, der dafür ausgebildet ist.
Der zweite Satz des Absatzes schiebt das Wie weiter: „Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ Diese Regeln stehen nicht in der Vorschrift. Wir haben sie nicht gelesen und geben deshalb keine einzige Anweisung wieder, wie ein Kofferraum zu packen wäre.
Damit steht die Anforderung auf zwei Beinen von sehr verschiedener Länge: Was erreicht sein muss, sagt die Vorschrift genau. Wie man dorthin kommt, sagt sie nicht.
Was in unserem eigenen Fall im Auto liegt
Unser Packlisten-Werkzeug rechnet eine Liste aus acht Angaben aus. Setzt man es auf einen gewöhnlichen Familienurlaub, wird sichtbar, worüber der Satz aus Absatz 1 eigentlich redet.
Der Fall im Einzelnen: Reiseart Strandurlaub, 7 Nächte, gemäßigtes Klima, Gepäckklasse „Anreise mit dem Auto“, Unterkunft Ferienwohnung, kein Waschen unterwegs, Reisegruppe zwei erwachsene Personen und ein Kleinkind, keine besonderen Aktivitäten.
Das Ergebnis sind 108 Positionen mit zusammen 191 Stück und gut 38 Kilogramm. Jedes einzelne Stück davon ist Ladung im Sinne des Satzes oben.
Die Gewichtsangabe braucht eine Einschränkung, und zwar hier und nicht erst am Ende: 106 der 108 Gewichte unseres Katalogs sind Schätzungen. Belegt sind genau zwei, beide aus einem Herstellerdatenblatt — ein Reisebett und ein Reisebuggy mit je 6.000 Gramm. Die 38 Kilogramm sind eine Größenordnung, keine Messung.
Auch die schmalste Auslegung derselben Liste bleibt im selben Satz: eine Person, Hotel, sonst gleiche Angaben — 48 Positionen, 66 Stück, 9.400 Gramm.
Was das Werkzeug nicht tut: Es sagt nicht, wohin etwas gehört, und es prüft nichts. Es zählt auf, was mitkommt. Die Vorschrift fängt genau dort an, wo das Werkzeug aufhört.
Wo die Vorschrift dann doch genau wird
Zahlen nennt § 22 durchaus, und nicht wenige. Sie stehen alle in den Absätzen 2 bis 5, und sie haben eine Gemeinsamkeit: Sie betreffen Abmessungen und Kenntlichmachung, nicht das Sichern.
Fahrzeug und Ladung zusammen dürfen „nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein“. Nach vorn darf die Ladung bis 2,50 m Höhe gar nicht überstehen, darüber bis zu 50 Zentimeter.
Nach hinten darf sie bis zu 1,50 Meter hinausragen, bei Fahrten bis 100 Kilometer Wegstrecke bis zu 3 Meter. Ragt das äußerste Ende mehr als einen Meter über die Rückstrahler hinaus, muss es kenntlich gemacht werden — zum Beispiel durch eine hellrote Fahne, „nicht unter 30 x 30 cm groß“.
An dieser Fahne lässt sich der Unterschied ablesen, um den es in diesem Beitrag geht. Für ein Stück Stoff am Ende eines Brettes nennt die Vorschrift eine Mindestgröße in Zentimetern. Für die Frage, ob der Koffer hinter der Rückbank bei einer Vollbremsung liegen bleibt, nennt sie keine.
Warum die Vorschrift an der einen Stelle misst und an der anderen nicht, sagt sie nicht, und wir wissen es nicht. Auffällig ist der Unterschied zwischen beiden Arten von Anforderung: Die eine lässt sich am stehenden Fahrzeug nachmessen, die andere zeigt sich erst in der Situation, die verhindert werden soll.
Zwei weitere Sätze, die von der Ladung handeln
Ein zweiter Paragraf nennt die Ladung ebenfalls: § 23 mit der amtlichen Überschrift „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“.
Sein erster Satz macht die fahrende Person dafür verantwortlich, dass „seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden“. Der zweite verlangt, dafür zu sorgen, dass die Ladung „vorschriftsmäßig“ ist und dass „die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet“.
Auch hier steht keine Zahl und keine Anleitung. Beide Sätze beschreiben, was nicht eintreten darf, und überlassen den Weg dorthin der fahrenden Person.
Für die Packliste heißt das eine zusätzliche Frage, die das Werkzeug nicht stellt: Nicht nur, ob etwas sicher liegt, sondern auch, ob es die Sicht verstellt.
Was wir hier nicht beantworten
Wie man richtig sichert. Der Wortlaut verweist auf die anerkannten Regeln der Technik; die haben wir nicht gelesen. Jeder Tipp an dieser Stelle wäre erfunden.
Was bei einer Vollbremsung physikalisch passiert. Dazu liegt uns keine Quelle vor. Wir nennen deshalb kein Vielfaches des Eigengewichts und keine Geschwindigkeit.
Was ein Verstoß kostet. Den Bußgeldkatalog haben wir nicht gelesen.
Was im Ausland gilt. Beide Paragrafen sind deutsches Recht. Wer über die Grenze fährt, findet die Antwort in der Vorschrift des Ziellandes, nicht hier.
Wie viel das Auto überhaupt zuladen darf. Das steht in einer anderen Vorschrift, und auch die haben wir nicht gelesen.
Häufige Fragen
Gilt der Satz auch für die Tüte auf dem Beifahrersitz? Nach dem Wortlaut ja: Der Absatz nennt keine Untergrenze und keine Ausnahme nach Größe oder Gewicht. Was daraus in einem konkreten Fall folgt, sagen wir nicht — dazu müsste man die Rechtsprechung kennen, und die haben wir nicht gelesen.
Steht in der Vorschrift, dass Schweres nach unten gehört? Nein. Der Absatz nennt fünf Zustände, die nicht eintreten dürfen, und verweist im Übrigen auf die anerkannten Regeln der Technik. Eine Packanweisung steht dort nicht.
Muss ich den Spanngurt selbst sichern? Der Wortlaut bezieht „Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen“ ausdrücklich in die Ladung ein. Ein loser Gurt ist danach selbst ein Stück Ladung.
Woher stammen die 38 Kilogramm? Aus unserem eigenen Packlisten-Werkzeug, für den oben beschriebenen Fall ausgerechnet. 106 der 108 Gewichte sind Schätzungen unseres Katalogs; belegt sind Reisebett und Reisebuggy mit je 6.000 Gramm. Die Summe ist eine Größenordnung.
Wie wir auswählen
Hier wird kein Produkt ausgewählt, sondern entschieden, welche Auskunft dieser Beitrag gibt und woher sie stammt. Betrachtet haben wir zwei Paragrafen der Straßenverkehrs-Ordnung: § 22 mit der amtlichen Überschrift „Ladung“ und § 23 Absatz 1.
Aufgenommen wurde nur, was im Wortlaut dieser beiden Paragrafen steht. Beide haben wir am 12. September 2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen. Eine Auslegungshilfe, ein Ratgeber oder eine Suchzusammenfassung ist an keiner Stelle herangezogen worden.
Die Zahlen aus unserem Packlisten-Werkzeug stammen aus derselben Funktion, die auch die Liste für Besucherinnen und Besucher ausrechnet, und stehen je einzeln als Testzeile im Repository dieses Portals. Der Test entstand vor dem Text.
Die Gewichte des Katalogs sind bis auf zwei Positionen Schätzungen. Wir nennen die Summe deshalb als Größenordnung und sagen es an der Stelle, an der die Zahl steht.
Wir haben nichts gewogen, nichts gemessen und keinen Kofferraum gepackt. Hinter jeder Pflichtaussage steht der Wortlaut eines Paragrafen, sonst nichts.
Die Einschränkungen: Der Beitrag gibt deutsches Recht wieder, keine Auslegung und keine Rechtsprechung. Er nennt keine Sicherungsanleitung, weil die zugehörigen technischen Regeln nicht Teil der gelesenen Quelle sind. Verbindlich ist der Gesetzestext, nicht diese Seite.
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